
Bei der innergemeinschaftlichen Abholung verschärft die Finanz die Nachweispflicht. Der Abholende muss genau bezeichnet werden und eine Bestätigung unterfertigen, dass das Wirtschaftgut in das EU-Ausland ausgeführt wird. Dies verlangt die Finanz als Formalvoraussetzung.
Sollten diese Unterlagen nicht vorgelegt werden können, behandelt die Finanz den Umsatz als in Österreich steuerpflichtig und schreibt die Umsatzsteuer vor.
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